Strafverfolgungsentschädigung

Strafverfolgungsentschädigung
Strafverfolgungs|entschädigung,
 
im Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. 3. 1971 geregelte Geldleistung. Aus der Staatskasse wird entschädigt, wer durch eine strafgerichtliche Verurteilung einen Schaden erlitten hat, sofern die Verurteilung nachträglich, v. a. bei der Wiederaufnahme des Verfahrens, fortfällt oder gemildert wird. Entsprechendes gilt für Strafverfolgungsmaßnahmen, wie z. B. Untersuchungshaft, einstweilige Unterbringung, vorläufige Festnahme, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis oder Beschlagnahme, soweit der Beschuldigte freigesprochen wird, das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt. Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle einer Freiheitsentziehung auch der immaterielle Schaden (Strafhaftentschädigung, 20 DM für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung). - Von der Strafverfolgungsentschädigung ist die Entschädigung im Rahmen der Rehabilitierung von Opfern der Justiz der DDR zu unterscheiden (Rehabilitierungsgesetze). Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz bestimmt, dass für jeden angefangenen Haftmonat einer zu Unrecht in Gefängnissen der DDR verbüßten Freiheitsstrafe 300 DM als Entschädigung gezahlt werden (zuzüglich 250 DM für diejenigen, die am 9. 11. 1989 noch in der DDR lebten).
 
In Österreich gilt das strafrechtliche Entschädigungsgesetz vom 8. 7. 1969. - In der Schweiz ist die Strafverfolgungsentschädigung weitgehend kantonalrechtlich geregelt.

Universal-Lexikon. 2012.

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